Fragen, die häufig im Zusammenhang mit dem HB II gestellt werden
Präsentation zu den Informationsveranstaltungen am 2. und 3. November 2015
Warum jetzt HB II bezahlen, 25 Jahre nach der Wende?
Bisher wurden tatsächlich nur Grundstückseigentümer mit Neuanschlüssen zum Anschlussbeitrag veranlagt.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat diese Praxis als rechtswidrig eingestuft und eine Änderung des KAG LSA bewirkt. Das OVG beruft sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes, den Gleichheitsgrundsatz. Durch die einseitige Erhebung von Beiträgen wird dieser verletzt.
Die Kosten der Schmutzwasserentsorgung werden durch Gebühren und einmalig Anschlussbeiträge getragen. Da die Gebühren im Verbandsgebiet gleich sind, tragen diejenigen Eigentümer, die ihren Beitrag bezahlt haben einen höheren Kostenanteil als jene, die auf Grund der bisherigen Gesetzeslage keinen Beitrag leisten mussten.
Stellen sie sich zur Verdeutlichung ein Rohrleitungssystem mit Pumpwerken, Messstationen und am Ende ein Klärwerk vor, dass von allen genutzt, aber nicht von allen in gleichem Maße bezahlt wurde.
Wie wurde der Beitragssatz ermittelt?
Der Beitragssatz wird durch eine sogenannte Globalkalkulation ermittelt. In diese fließen alle Kosten der Investitionen ein, die dem AZV bei der Herstellung der kompletten Abwasseranlage entstanden sind. Also nicht nur die Hausanschlüsse sondern das gesamte, kilometerlange Rohrsystem, die Pumpstationen, Regenüberlaufbecken und nicht zuletzt die Kläranlagen.
Die erhaltenen Fördermittel werden gegengerechnet (abgezogen). Ebenso das Niederschlagswasser in Mischwasserkanälen und weiteren Anlagen.
Die Summe der so ermittelten Kosten wird durch die relevante (Gesamt-)Grundstücksfläche geteilt. Der dabei errechnete Betrag entspricht dem höchstmöglichen Beitragssatz.
Der im Endeffekt zu erhebende Beitragssatz wird durch die Verbandsversammlung bestimmt und per Beschluss in der Beitragssatzung verankert. Er liegt unter dem kalkulierten Höchstsatz.
Die bleibende Differenz, also der Teil der Investitionskosten, der nicht durch die Beiträge abgegolten wird, geht in die Abwassergebühren ein.
Warum wird die Grundstücksfläche zur Beitragsermittlung herangezogen?
Der Beitrag liegt als eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Aus diesem Grund ist nur ein grundstücksbezogener Beitragsmaßstab möglich. Da auch die Bebaubarkeit eines Grundstücks Berücksichtigung finden muss, fließt auch die Vollgeschossigkeit in den Beitrag mit ein. Übergroße Wohngrundstücke können per Billigkeitsregelung gesondert betrachtet werden.
Genauere Angaben sind in der Satzung zu erfahren.
Ich kann den Beitrag nicht in einer Summe zahlen…
Bitte nehmen sie in dieser Situation Kontakt zu unseren Mitarbeitern der AZV-Geschäftsstelle auf. Diese können ihnen sagen, ob Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen auf der Grundlage des KAG LSA möglich sind und beraten gern bei Abwasserfragen.
Bitte beachten sie dabei die Fälligkeit der Zahlung, damit ihnen keine zusätzlichen Kosten in Form von Säumniszuschlägen und Mahngebühren etc. entstehen.