Öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
In den Fällen wo wichtige Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift (im In- oder Ausland) zugestellt werden kann, kann der AZV „ Eisleben-Süßer See“ die öffentliche Zustellung anordnen. Diese Website wurde hierzu ab 01.04.2025 als Stelle zur öffentlichen Zustellung im Sinne des §10 Abs. 2 S. 1 VwZG allgemein bestimmt. Verantwortlich für den Inhalt der Zustellung ist der für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit jeweilige Fachbereich oder die jeweils zuständige Dienststelle selbst.
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Wenn es sich bei dem Schreiben, wie in der Tabelle vermerkt, um eine Terminladung handelt, kann die Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
Das Schreiben kann in einer Dienststelle des Verbandes eingesehen werden. Weitere Informationen zum Ort der Einsichtnahme bzw. zu einer Terminvereinbarung finden Sie im jeweiligen Link.
Gemäß § 17 Verbandssatzung des AZV „Eisleben-Süßer See, §§ 2, 8 und 9 Kommunalverfassungsgesetz LSA (KVG LSA) sowie §10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) werden folgende Dokumente vom Verband angeordnet:
Vorgänge
Die einzelnen Vorgänge bzw. Mitteilungen zu den „Öffentlichen Zustellungen“ finden Sie nachfolgend in Reihenfolge:
An dieser Stelle finden Sie eine aktuelle Übersicht über die anstehenden Kanalreinigungen:
geplante Kanalreinigungen der Ortslagen
Zeitraum
Wansleben
Februar / März 2025
Amsdorf
Februar / März 2025
Farnstädt
Februar / März 2025
Helbra
März / April 2025
Volkstedt
März / April 2025
Hinweis: Wenn Störungen auftreten, kann es auch kurzfristig und unangekündigt zu Kanalreinigungen kommen. Außerdem können betriebliche Gründe die Reihenfolge der Kanalreinigungen beeinflussen und ggf. zu Verschiebungen führen.
Ausführende Firmen
Rohr – Service – Arndt e.K. Tel: 03464/579144 E-Mail: rohrservicearndt@web.de
Kanalreinigung – wichtige Informationen für Grundstückseigentümer
Um die Funktionsfähigkeit der Kanalleitungen dauerhaft zu erhalten, muss der Abwasserzweckverband „Eisleben – Süßer See“ das Kanalsystem in regelmäßigen Zeitabständen reinigen. Die Reinigungen (Kanalspülung) erfolgen in der Regel alle 3 Jahre, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Diese Reinigungsarbeiten werden im Auftrag des Abwasserzweckverbandes, von einer für diese Arbeiten spezialisierten Fachfirma, ausgeführt. Die Kanalreinigung erfolgt mit einem Hochdruckspülfahrzeug (siehe Bild). Beim Reinigungsvorgang selbst wird über einen Schacht ein Druckschlauch mit Spülkopf in den Abwasserkanal eingeführt. Um die geforderte Reinigungswirkung zu erzielen, ist es erforderlich, mit einem Spüldruck von ca. 110 bar zu arbeiten.
Die während der Reinigungsarbeiten auftretenden Druckunterschiede werden im Normalfall über die zuströmende Luft der Hauptschächte, aber auch über die Dachentlüftungen und eventuelle Kontrollschächte der angeschlossenen Gebäude, ausgeglichen. Ein Rückfluss von Abwasser aus dem Kanalsystem in Ihr Gebäude kann durch eine automatische Rückstausicherung / Rückstausperre verhindert werden.
In Ausnahmefällen kann es jedoch in den von der Reinigung betroffenen Gebäuden im jeweiligen Straßenzug zu folgenden Ereignissen kommen:
Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Abwasserleitungen Ihres Hauses frei von Ablagerungen bzw. Verstopfungen sind und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
Das lässt darauf schließen, dass die Dachentlüftung nicht ordnungsgemäß funktioniert, evtl. keine Rückschlagklappe installiert wurde und auch kein geöffneter Hausanschlussschacht vorhanden ist, um die Druckschwankungen auszugleichen bzw. zu begrenzen. Kontrollieren Sie daher zunächst diese Anlagen. Ihr Revisionsschacht muss frei zugänglich sein und darf z. B. nicht überpflastert werden. Der Deckel des Revisionsschachtes muss frei aufliegen und darf nicht durch Folie verschlossen sein. Vergewissern Sie sich, dass alle Becken an die Dachentlüftung angeschlossen sind, besonders dann, wenn das Ereignis nur an einer Stelle aufgetreten ist – wie z. B. in der Gästetoilette. Bei nachträglich angeschlossenen Sanitäranlagen ist dies der häufigste Grund für austretendes Wasser aus dem Geruchsverschluss. Die Haus- und Grundstücksentwässerung sollte dringend durch eine Fachfirma auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft und umgebaut werden.
Auch dieser Zustand lässt darauf schließen, dass die Entlüftung der Grundstücksentwässerung nicht DIN gerecht ausgeführt ist. Durch den Unterdruck wurde das Wasser aus den Geruchsverschlüssen herausgesaugt. Luft aus dem Kanal kann ungehindert in die Wohnung strömen. Zur kurzfristigen Behebung des dieser Geruchsbelästigung lassen Sie Wasser in die jeweiligen Abflüsse laufen und betätigen Sie die Toilettenspülung. Dadurch füllt sich der Geruchsverschluss wieder mit Wasser und ist verschlossen, weitere Kanalluft kann nicht eintreten. Auch hier muss die Haus- und Grundstücksentwässerung dringend von einer Fachfirma auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft und ggf. umgebaut werden.
In diesem Fall liegt im Abflusssystem des betroffenen Hauses bzw. Grundstücks eine schwere Störung vor. Dies können Ablagerungen aber auch Hindernisse sein, die zwar das Wasser ablaufen lassen, Feststoffe aber zurückhalten. In einem ordnungsgemäßen Hausentwässerungssystem befördert die Toilettenspülung die Fäkalien direkt durch die Fall- bzw. Grundleitung in das Hauptkanalsystem. In den häuslichen Entwässerungsleitungen dürfen sich also keine Fäkalien befinden. Wurden dennoch welche aus der Toilette ins Badezimmer gedrückt, so haben sich diese bereits vorher in Ihrem System angesammelt und es hat eine Verstopfung vorgelegen. Auch hier muss die Haus- und Grundstücksentwässerung dringend von einer Fachfirma auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft und ggf. umgebaut werden.
Der Abwasserzweckverband „Eisleben – Süßer See“ hofft, mit diesen Beschreibungen Anhaltspunkte zur Fehlersuche gegeben zu haben. Wir weisen nochmals darauf hin, dass alle häuslichen Fall- und Sammelleitungen nach der DIN 1986-100 und DIN EN 12056 verlegt werden müssen und mit einer ausreichend dimensionierten und funktionierenden Lüftungsleitung zu versehen sind.
Weiterhin erinnern wir an dieser Stelle nochmals, dass jede Grundstücksentwässerungsanlage am Ende einen Hausanschlussschacht besitzen sollte. Dieser Schacht muss jederzeit zugänglich sein und darf nicht überbaut oder überfüllt werden. Wichtige Hinweise zur korrekten Erstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen finden Sie auf unserer Internetseite www.azv-eisleben.de und in den Bestimmungen unserer Entwässerungssatzung.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass der Abwasserzweckverband „Eisleben – Süßer See“ bzw. die beauftragte Fachfirma für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich die Lüftungsleitungen der häuslichen Schmutzwasserleitung in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befinden bzw. die häusliche Abwasserinstallation nicht DIN gerecht errichtet ist, nicht haftet.
Was kann man als Grundstücksbesitzer nun gegen Abwasseraustritte oder Geruchsprobleme tun?
Natürlich für Belüftung sorgen! Und wie?
Ist zu prüfen, ob die Hausinstallation über eine entsprechende Entlüftung verfügt und ob alle Sanitärgegenstände (also Waschbecken, Toilette, Dusche usw.) an diese angeschlossen sind.
Sollte man sicherstellen, dass der Hausanschlussschacht nicht verstellt oder überbaut ist.
Sollte Ihr Gebäude durch eine eingebaute Rückstausicherung vor dem Rückfluss von Abwasser aus dem Kanalsystem geschützt sein.
Sollten die Grundstücksleitungen auf Ablagerungen und Schäden überprüft werden, und erforderlichenfalls ebenfalls gereinigt oder auch repariert werden.
Eine nach DIN 1986-100 und DIN EN 12056 gerechte Grundstücksentwässerung sollte nach folgenden Grundsätzen geplant und ausgeführt werden:
Fazit: Bei einer fachgerechten Hausinstallation und Grundstücksentwässerungsanlage sind die genannten Auswirkungen normaler Weise nicht zu erwarten. Hauseigentümer sind gehalten, ihre Anlagen entsprechend zu prüfen und sich gegebenenfalls bei einem Sanitärinstallateur beraten zu lassen.
Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ zur Entsorgung von Fäkalschlamm aus vollbiologischen Kleinkläranlagen und Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben für das Jahr 2025
Der Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ ist ausschließlich für die gesamte Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben und die Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet zuständig.
Mit der Durchführung dieser Aufgabe hat derAbwasserzweckverband nach öffentlicher Ausschreibung die Firma Rohr-Service-Arndt e. K. mit Sitz in 06526 Sangerhausen, Hasentorstraße 10A beauftragt. Das vorgenannte Entsorgungsunternehmen hat in Abstimmung mit dem Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ den nachstehenden Jahrestourenplan erstellt.
Die genaue terminliche Abstimmung zur Fäkalschlammentsorgungdes jeweiligen Grundstückes, in dem vorgegebenen Zeitraum, ist entsprechend des Tourenplanes vom Grundstückeigentümer mit den verantwortlichen Mitarbeitern der Firma Rohr-Service-Arndt e. K. unter der Telefonnummer 03464 / 57 91 44, montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr direkt vorzunehmen.
Die Abfuhr von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Sollte die Abfuhr öfters notwendig sein, ist dies terminlich entsprechend mit der Fa. Arndt zu vereinbaren. Dabei ist zu beachten, dass eine Abfuhr nicht öfters als aller 8 Wochen möglich ist und das die Zugänglichkeit zur Grube mit einem 20 to Fahrzeug jederzeit gewährleistet sein muss.
Die Abfuhr von Fäkalschlamm aus vollbiologischen Kleinkläranlagen hat nach den Angaben im Wartungsbericht (zwei Wartungen je Jahr) zu erfolgen, jedoch spätestens aller 2 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass die freie Zufahrt zu den jeweiligen Grundstücken durch die Grundstückseigentümer / Nutzer sichergestellt werden muss. Sollte das Entsorgungsfahrzeug (LKW 20 Tonnen) nicht an die Entsorgungsstelle heran kommen oder vergebens anfahren, entstehen zusätzliche Kosten zu Lasten des Grundstückseigentümers/Nutzers der Grube.
Hinweis: Die Gebühren für die Entsorgung des Fäkalwassers aus Sammelgruben werden nach dem verbrauchten Frischwasser (nach Wasseruhr) berechnet (siehe Abwasserbeseitigungsabgabensatzung).Der entsprechende Gebührenbescheid nach dem Wasserverbrauch (Frischwassermaßstab) geht dem Grundstückseigentümer/Nutzerjährlich zu.
Sollten Sie Wasser im Garten z. Bsp. zum Gießen nutzen, ist dies durch einen geeichten Zwischenwasserzähler nachzuweisen. Die dafür notwendigen Formulare (Antrag auf Abwassergebührenminderung, …) finden Sie hier auf unserer Internetseite und im Kundenbüro.
Der Endzählerstand des Zwischenzählers ist jährlich bis einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes (siehe Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) schriftlich beim Verband (Zählerstandsmeldung für Zwischenzähler) zu melden. Bei dieser Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fehlt die Meldung des Endzählerstandes des vorjährigen Erhebungszeitraums ist keine Anerkennung (kein absetzen von Wassermengen) möglich und der Anspruch auf Verrechnung ist erloschen.
Fragen zur Durchführung der regelmäßigen Fäkalschlammentsorgung und Abfuhr von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben beantworten die Mitarbeiter des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ unter der Telefonnummer 03475/ 66 77 -80 während der Sprechzeiten.
Der Beschluss und die Genehmigung vom Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes ,,Eisleben-Süßer See“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wurde entsprechend nachfolgender gesetzlicher Grundlagen erstellt und hier einzusehen.
Am 02.12.2024, 18.00 Uhr findet die 111. öffentliche und nichtöffentliche Verbandsversammlung des AZV „Eisleben-Süßer See“ (Landwehr 9) statt. Lutherstadt Eisleben, 20.11.2024
Am 23.09.2024, 18.00 Uhr findet die 110. öffentliche und nichtöffentliche Verbandsversammlung des AZV „Eisleben-Süßer See“ (Landwehr 9) statt. Lutherstadt Eisleben, 11.09.2024
Am 03.06.2024, 18.00 Uhr findet die 109. öffentliche und nichtöffentliche Verbandsversammlung des AZV „Eisleben-Süßer See“ (Landwehr 9) statt. Lutherstadt Eisleben, 14.05.2024
Lutherstadt Eisleben, 05.04.2024 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes „Eisleben – Süßer…
Am 25.03.2024 um 18.00 Uhr findet die 108. öffentlichen und nichtöffentlichen Verbandsversammtung des AZV ,,Eisleben- Süßer See“ im Beratungsraum der Geschäftsstelle des…
Der Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes ,Eisleben-Süßer See“ für das Wirtschaftsjahr
2024 wurde entsprechend nachfolgend aufgeführter gesetzlicher Grundlagen
erstellt.
1. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung – 1. Änderung
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) – 1. Änderung
Am 11.12.2023, 18.00 Uhr findet die 107. öffentliche und nichtöffentlich Verbandsversammlung des AZV „Eisleben-Süßer See“ (Landwehr 9) statt. Die Tagesordnung ist hier einzusehen.
Am 20.11.2023, 18.00 Uhr findet die 106. öffentliche und nichtöffentlich Verbandsversammlung des AZV „Eisleben-Süßer See“ (Landwehr 9) statt. Die Tagesordnung ist hier einzusehen.
Lutherstadt Eisleben, 18.10.2023 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes „Eisleben – Süßer See“…
Am 16.10.2023, 18.00 Uhr findet die 105. öffentliche und nichtöffentlich Verbandsversammlung des AZV „Eisleben-Süßer See“ (Landwehr 9) statt. Die Tagesordnung ist hier einzusehen.
Lutherstadt Eisleben, 29.09.2023 Bekanntmachung der im zweiten nichtöffentlichen vereinfachten schriftlichen Verfahren vom 06.09.2023 (Umlaufverfahren) des Abwasserzweckverband „Eisleben – Süßer See“ gefassten Beschlusses
Lutherstadt Eisleben, 31.07.2023 Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes ,,Eisleben – Süßer See“ hat in ihrer Sitzung am 28.06.2023 eine Neufassung der Verbandssatzung beschlossen….
Eine Zusammenfassung der aktuellen Gebühren ab dem Jahr 2023 auf Basis der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des AZV „Eisleben-Süßer See“, die Sie hier finden und einsehen können.
Der geplante grundhafte Ausbau der Bahnhofstraße ist eine Gemeinschaftsmaßnahme der Stadtverwaltung Lutherstadt Eisleben, des Abwasserzweckverbandes (AZV) „Eisleben – Süßer See“, der Stadtwerke Lutherstadt Eisleben (SLE) und der Deutschen Telekom
Der Leistungsumfang des AZV „Eisleben-Süßer See“ beinhaltete den Neubau von ca. 500 m Regenwasserkanal und der Errichtung von ca. 25 Regenwasserhausanschlüsse.
Bauprojekt: Neuverlegung RW- Kanal Bahnhofstraße (LE)
Neuverlegung RW- Kanal Bahnhofstraße (Lutherstadt Eisleben)
incl. Neu- und Umverlegung Medien der SLE GmbH und Telekom im Zuge des Grundhaften Ausbaus der Bahnhofstraße
Der geplante grundhafte Ausbau der Bahnhofstraße ist eine Gemeinschaftsmaßnahme der Stadtverwaltung Lutherstadt Eisleben, des Abwasserzweckverbandes (AZV) „Eisleben – Süßer See“, der Stadtwerke Lutherstadt Eisleben (SLE) und der Deutschen Telekom. Die Verlegung des Regenwasserkanals und die Neu – und Umverlegung von Medien werden als Teil der Gemeinschaftsmaßnahme im Vorfeld des Straßenbaus ausgeführt.
17.06.2024 – 28.08.2026
Das Bauvorhaben untergliedert sich in folgende 3 Phasen:
Träger der Baulast für die Um- und Neuverlegung der Telekomleitungen ist:
Deutsche Telekom Technik GmbH – NL Ost – Kaiserslauterner Straße 75 – 06128 Halle
Los 03 – Leistungen des AG AZV „Eisleben – Süßer See“ mit: · Neuverlegung RW- Kanal und Herstellung von Grundstücksanschlüssen · Reparaturarbeiten am SW- Kanal in geringem Umfang
Die für den AG AZV „Eisleben- Süßer See“ auszuführende Leistung beinhaltet die Herstellung von insgesamt rd. 455 m RW- Kanal, davon:
Die Stadtverwaltung der Lutherstadt Eisleben plant den grundhaften Ausbau der Luisenstraße im OT Helfta der Lutherstadt Eisleben. Im Vorfeld dieser Baumaßnahme wurde im Auftrag der Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH in der Luisenstraße eine Fernwärmeleitung verlegt. Im Anschluss erfolgt nun die Verlegung der Regenwasserkanalisation. Der grundhafte Straßenausbau wird als eine gesonderte Maßnahme nach Abschluss der Baumaßnahme zur Verlegung des Regenwasserkanals ausgeschrieben. Das Bauvorhaben beinhaltet die Verlegung eines Regenwasserkanals von der bestehenden Vorflut im Bereich der Lindenstraße bis zur Luisenstraße; welche komplett (einschließlich Grundstücksanschlüsse) erschlossen wird.
AZV „Eisleben-Süßer See“
Die auszuführende Leistung besteht in der Herstellung von rd.
240 m RW- Kanal Stahlbeton DN 1000
370 m RW- Kanal Stahlbeton DN 700 bis DN 800
240 m RW- Kanal PP- Rohr DN 300 bis DN 600
15 Schachtbauwerken DN 1000 – DN 1200 aus Beton
4 Schachtbauwerke DN 1500 aus Beton bzw. GFK
30 Stück Grundstückschlüsse Regenwasser DN 150 PP
Baubeginn der Kanalbauarbeiten war Mitte Januar 2025. Das Bauende ist voraussichtlich im Dezember 2025.
Die Kosten für den Neubau des Regenwasserkanals einschließlich Hausanschlüsse belaufen sich auf ca. 1.830.000,00 €. Eine Förderung durch Dritte gibt es nicht.
Grundhafter Ausbau der Schulstraße (Klostermansfeld)
Der Leistungsumfang des AZV „Eisleben-Süßer See“ beinhaltete den Neubau von ca. 500 m Regenwasserkanal und der Errichtung von ca. 25 Regenwasserhausanschlüsse.
Bauherrengemeinschaft aus:
AZV „Eisleben-Süßer See“
Gemeinde Klostermansfeld
Mitnetz-Strom
MIDEWA
Regenwasserhauptkanal auf einer Länge von ca. 500 m
Kunststoffrohre aus Polypropylen (PP) in den Nennweiten DN 300-500
Hausanschlussleitungen ebenfalls aus PP in der Nennweite DN 150
Hausanschlusschächte
Die Bauzeit des ersten Bauabschnittes (Kreuzung Schulstraße/Bahnhofstraße bis Kreuzung Schulstraße/Ludwig-Jahn-Straße) ist von September 2024 bis Dezember 2024.
Der zweite Bauabschnitt (Kreuzung Schulstraße/Ludwig-Jahn-Straße bis Kreuzung Schulstraße/Neue Straße) beginnt im März 2025 und endet im September 2025.
Die Kosten für den Regenwasser-Hauptkanal, sowie den Hausanschlussleitungen belaufen sich auf ca. 570.000,00 €. Für den Neubau der Regenwasserkanalisation erhält der AZV keine Fördermittel.
Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und Unterirdische Infrastruktur Dipl.-Ing. (FH) Steffen Güntner Kirchstraße 1 06308 Klostermansfeld
Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und Unterirdische Infrastruktur Dipl.-Ing. (FH) Steffen Güntner Kirchstraße 1 06308 Klostermansfeld
Zum Leistungsumfang des AZV gehört der Neubau des Regenwasserhauptkanal auf einer Länge von ca. 500 m. Dabei werden Kunststoffrohre aus Polypropylen (PP) in den Nennweiten DN 300-500 verbaut. Weiterhin werden vom Hauptkanal bis an alle Grundstücke Hausanschlussleitungen ebenfalls aus PP in der Nennweite DN 150 verlegt sowie Hausanschlusschächte gesetzt.
Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser -Abscheider-Anlage-
Mineralölhaltiges Abwasser entsprechend Anhang 49 der Abwasserverordnung ist Abwasser, dass unter anderem bei der Reinigung, Instandhaltung und Verwertung von Fahrzeugen anfällt. Wenn dieses Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, spricht man von einer Indirekteinleitung, da es nicht direkt in ein Gewässer eingeleitet, sondern zunächst in den öffentlichen Kanal und dann in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt wird.
Anforderungen, Vorschriften und Normen
Um die Reinigungsleistung von Kläranlagen zu gewährleisten und damit eine Anreicherung gefährlicher Stoffe in der Umwelt zu verhindern, ist eine Vorbehandlung des Abwassers bei Kfz-Werkstätten, Waschplätzen, Schrottplätzen, Tankstellen oder ähnlichem erforderlich. Dazu ist der Einbau einer Abscheideanlage und eine Genehmigung zur Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser der Unteren Wasserbehörde sowie des Abwasserzweckverbandes „Eisleben – Süßer See“ erforderlich.
Die Anforderungen ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
Anhang 49 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)
Anforderungen der DIN EN 858 Teil 1 und 2, DIN 1999-100, DIN 1999-101, DIN 1986-3, DIN 1986-30, DIN EN 1610 und der Merkblätter DWA-M 167 Teil 1 und 2 und ATV-M 143 Teil 6
Einbau-, Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers
Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt
Abwasserbeseitigungssatzungsatzung des Abwasserzweckverband „Eisleben – Süßer See“
Anlagen zur Behandlung von mineralölhaltigen Abwässern
Diese Anlagen bestehen immer aus einem Schlammfang und der eigentlichen Reinigungsstufe. Im Schlammfang setzen sich die im Abwasser enthaltenen Feststoffe ab. Daran schließen sich die eigentlichen Reinigungsstufen an, deren jeweilige Funktionsweisen im Folgenden erläutert werden. Nachgeschaltet wird ein Probenahmeschacht nach DIN 1999-100, um die Reinigungsleistung überprüfen zu können. Es werden auch Kombinationsanlagen angeboten, in denen Schlammfang und Abscheider in einem Bauwerk zusammengefasst sind.
Beim Neubau von Waschanlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung ist eine Kreislaufführung des Wassers vorgeschrieben. Eine Einleitung darf erst nach Durchlaufen der Aufbereitungsanlage erfolgen. Um die Wasserqualität zu erhalten, kann eine Desinfektion, z.B. mit Wasserstoff-Peroxid, Ozon oder UV-Bestrahlung durchgeführt werden. Es dürfen keine chlorhaltigen Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
Abscheider Klasse II (Benzin- oder Ölabscheider)
Im Abscheider verringert sich die Fließgeschwindigkeit des Abwassers. Durch die so erzielte Beruhigung kann das Öl aufschwimmen und zurückgehalten werden. Ein Abscheider Klasse II kann nur eingesetzt werden, wenn Öl und Wasser nicht zu stark vermischt sind. Daher eignet er sich nur bei reinen Fahrzeugoberwäschen von Hand oder mit Schlauch und Schlauchbürste oder als Sicherheitsabscheider z.B. bei Tankstellen.
Abscheider Klasse I (Koaleszenzabscheider)
Im Klasse-I-Abscheider ist zusätzlich ein Einsatz eingebaut, an dem sich auch kleinste Öltröpfchen anlagern, die durch die Beruhigung alleine nicht aufschwimmen würden. Sie erbringen so einen besseren Abscheidegrad als Abscheider der Klasse II.
Ein Abscheider der Klasse I kann eingesetzt werden bei Fahrzeugwäschen mit Hochdruckreinigungsgeräten, die auf 60 °C Temperatur und 60 bar Druck begrenzt sind. Dann können neben Oberwäschen auch Motor- und Fahrgestellwäschen durchgeführt werden. Daher ist der Klasse-I-Abscheider für fast alle Bereiche ausreichend.
Emulsionstrennendes Verfahren
Bei Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten ohne Temperatur- und Druckbegrenzung entstehen schwer trennbare Öl-Wasser-Gemische (Emulsionen), die mit aufwendigeren Verfahren behandelt werden müssen. Dies können zum Beispiel Emulsionsspaltanlagen oder Membranfiltrationsanlagen sein.
Einbau und Betrieb
Neben der eigentlichen Behandlungsanlage sind noch einige andere Punkte zu beachten, damit die vorgenannten Anforderungen eingehalten werden können und um einer Boden- und Grundwasserverunreinigung vorzubeugen.
Waschplatzfläche
Die Waschplatzfläche muss flüssigkeitsdicht und beständig gegen Mineralöl, Benzin usw. sein. Durch Aufkantung oder Gefälle ist sicherzustellen, dass kein belastetes Abwasser auf die umliegenden Flächen fließen kann.
Dichtigkeit
Die gesamte Anlage einschließlich der Zuleitungen und Verbindungsstellen muss dicht sein. Dies ist vor Inbetriebnahme und dann in fünfjährigen Abständen nach DIN 1999 Teil 100, DIN 1986 Teil 30 sowie DIN EN 1610 zu überprüfen.
Fehlanschlüsse
Nicht an Abscheider angeschlossen werden darf Abwasser aus der Lackiererei, Kompressorkondensat sowie Handwaschbecken und Toiletten.
Warnanlage/Überhöhung
Damit Mineralöl bei Ablaufstörungen nicht am Abscheiderdeckel austreten kann, muss die Abdeckung des Abscheiders höher liegen als die Waschplatzfläche. Der erforderliche Höhenunterschied (Überhöhung) kann der Bauartzulassung bzw. den Herstellerangaben entnommen werden. Wenn die Überhöhung nicht eingehalten wird, muss eine bauartzugelassene Warnanlage eingebaut werden, die die Leichtflüssigkeitsschichtdicke und das Flüssigkeitsniveau im Abscheider erfasst.
Rückstau
Abwasserbehandlungsanlagen müssen eine Überhöhung auch in Bezug auf die örtliche Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) der örtlichen Kanalisation einhalten. Sofern diese im Einzelfall nicht eingehalten werden kann, ist eine Rückstausicherung erforderlich. Kann eine Überhöhung gemäß Anhang B DIN 1999-100 nicht nachgewiesen werden, ist eine Sicherung in Fließrichtung hinter der Abscheideranlage anzuordnen. Wenn der Zufluss zur Abscheideranlage sicher unterbrochen werden kann ist ein Rückstauverschluss nach DIN EN 13564-1 ausreichend. Wenn der Zufluss zur Abscheideanlage nicht sicher unterbrochen werden kann, ist eine Doppelhebeanlage nach DIN EN 12050 oder Doppelpumpenanlage nach DIN EN 752 bzw. DIN EN 12056-4 mit einer netzunabhängigen Warneinrichtung erforderlich.
Reinigungsmittel
Es dürfen nur abscheidefreundliche (deemulgierende) Reinigungsmittel verwendet werden. Diese gewährleisten, dass sich nach kurzer Zeit die beim Waschen gebildeten Öl-Wasser-Emulsionen wieder trennen und somit das Öl im Abscheider zurückgehalten werden kann.
Die Reinigungsmittel dürfen keine organisch gebundenen Halogene oder sonstige chlorhaltige Stoffe sowie auch keine BTX-Aromaten enthalten. Dies gilt auch für andere bei der Fahrzeugwäsche eingesetzte Stoffe. Weiterhin darf das Abwasser nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von wenigstens 80 Prozent erreichen.
Reinigung von Werkstattböden
Grundsätzlich wird ein abwasserfreier Betrieb der Werkstatt gefordert. Zur Reinigung des Werkstattbodens empfiehlt sich der Einsatz eines Bodenreinigungsgerätes, dessen Inhalt separat entsorgt wird, oder die Trockenreinigung.
Biodiesel
Im Zuge der Verwendung von Biodiesel wurde festgestellt, dass Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858 sowie DIN 1999-100 nicht die Anforderungen für den Betrieb mit Biodieselanteilen erfüllen. Daher wurde die DIN 1999-101 erarbeitet. Mit der DIN 1999-101 wurde gleichzeitig der sogenannte FAME-Faktor (ff) eingeführt. Dieser Faktor berücksichtigt unterschiedliche Anteile von Biodiesel in Verbindung mit den Anlagenkomponenten nach DIN EN 858 Teil 2. Dieser Faktor ist nur bei Anlagen anzuwenden, bei denen das Abwasser aus der Fahrzeugwäsche und von der Betankungsfläche in einer gemeinsamen Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Der entsprechende ff – Faktor ist der DIN 1999-101 zu entnehmen. Bei allen anderen Anlagen entfällt der Faktor.
Der Beschluss und die Genehmigung vom Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes ,,Eisleben-Süßer See“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wurde entsprechend nachfolgender gesetzlicher Grundlagen erstellt und ist hier einzusehen.