Ein kleines Nachschlagewerk
Privatpersonen sollte Sorge tragen das Abwasser nicht mit Ölen jeglicher Art, Lackfarben, Lösungsmittelhaltigen Flüssigkeiten, Medizin in allen Formen und sonstigen giftigen Substanzen zu verschmutzen. Sollte Ihnen Verunreinigungen bekannt sein oder auffallen, ist das Anzeigepflichtig. Bitte scheuen Sie sich nicht uns sofort zu kontaktieren.
Notfallnummer: 0 34 75 / 67 69 115
Für alle Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abwasserabgabe zu entrichten. Zuständig für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde.
Rechtsgrundlage: Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Die Abwasserabgabe ist eine Lenkungsabgabe, deren Aufkommen zweckgebunden ist, um Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte durchzuführen.
Der Abwasserzweckverband „Eisleben — Süßer See“ wälzt die Abwasserabgabe ab, die er für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer und in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter), die durch das Land Sachsen-Anhalt festgesetzt wird.
Rechtsgrundlage: Satzung des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabesatzung)
Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Sachsen – Anhalt (GKG LSA) zu einem Zweckverband zusammenschließen und diesem die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen. gem. § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 78 Wassergesetz (WG) LSA. Dieses trifft für den AZV Merseburg zu.
Nach § 79b WG LSA ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
Ein Zweckverband ist nicht zu verwechseln mit einem durch Bundesrecht geregelten Wasser- und Bodenverband.
(Quelle: Wikipedia )
Ermächtigungsgrundlage zur Verpflichtung zum Anschluss – und Benutzungszwang ist § 8 des Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA).
Der Beitragsbescheid an sich, wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, soweit von den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsmitteln kein Gebrauch gemacht wurde.
Dazu könnten Sie teilweise auch in unsere Formulare nutzen, auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung!
Der Beitragsmaßstab für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasser-beseitigung ist der Vollgeschossmaßstab. Dieser knüpft ausgehend von der Grundstücksfläche an die Anzahl der Vollgeschosse an. Die Berechnung des Beitrages erfolgt im Allgemeinen über die Formel: beitragspflichtige Grundstücksfläche x Prozentsatz für die Anzahl der Vollgeschosse x Beitragssatz.
Der Beitragsmaßstab für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasser-beseitigung ist der Vollgeschossmaßstab. Dieser knüpft ausgehend von der Grundstücksfläche an die Anzahl der Vollgeschosse an. Die Berechnung des Beitrages erfolgt im Allgemeinen über die Formel: beitragspflichtige Grundstücksfläche x Prozentsatz für die Anzahl der Vollgeschosse x Beitragssatz.
Sogenannte Bürgermeisterkanäle sind Teilortskanalisationen, die i. d. R. der gemeinsamen Ableitung des von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers und in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers in ein oberirdisches Gewässer dienen. Der Ablauf aus dem Bürgermeisterkanal in das Gewässer erfolgt dabei ohne eine weitere Behandlung des Abwassers.
festgeschrieben.
ist das gesamte im Haushalt anfallende Abwasser (z. B. aus Küche, Bad, Toilette oder Waschhaus).
Für die Einleitung des Überlaufwassers aus solchen Kleinkläranlagen, wenn diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, hat der Zweckverband jährlich eine Abwasserabgabe an das Land Sachsen – Anhalt zu entrichten. Diese Abwasserabgabe kann der Zweckverband mittels Satzung auf die Verursacher direkt abwälzen.
Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms aus der Kleinkläranlage hat jährlich zumindest einmal zu erfolgen und die Termine richten sich nach dem vom Zweckverband erarbeiteten Tourenplan.
Für die Fäkalschlammentsorgung muss der Grundstückseigentümer eine dezentrale Schmutzwassergebühr (Entsorgungsgebühr) für die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms, sowie dem abgesaugten Abwassers aus der privaten Kleinkläranlage für die jederzeitige Vorhaltung, der für die Beseitigung notwendigen Anlagen des Zweckverbandes, zu begleichen. Die aktuelle Höhe der Gebühren finden Sie im „Abschnitt V“ der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung.
Indirekteinleitungen dar. Anforderungen an die Benutzung des Kanals, einschließlich Anforderungen
an Menge und Zusammensetzung des Abwassers ergeben sich somit allein aus der
Entwässerungssatzung der Gemeinde bzw. des Verbandes.
Für die Fäkalschlammentsorgung muss der Grundstückseigentümer eine dezentrale Schmutzwassergebühr (Entsorgungsgebühr) für die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms, sowie dem abgesaugten Abwassers aus der privaten Kleinkläranlage für die jederzeitige Vorhaltung, der für die Beseitigung notwendigen Anlagen des Zweckverbandes, zu begleichen. Die aktuelle Höhe der Gebühren finden Sie im „Abschnitt V“ der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich über die Größe der befestigten Fläche und der wasserundurchlässigen (versiegelten) Fläche eines Grundstücks. Hierzu zählen zum Beispiel Parkplätze von Gewerbebetrieben und Einkaufsmärkten. Die Gebühren für Privathaushalte werden meist anhand der bebauten Grundstücksfläche, der Größe des Daches und der wasserundurchlässigen Beläge berechnet,
Beim Begriff Schmutzwasser ist übrigens Vorsicht geboten: Häufig wird diese Bezeichnung nämlich auch pauschal für alle Arten verunreinigten Wassers verwendet – und umfasst damit beispielsweise auch häusliche Abwässer. Vor allem die Anbieter von Entwässerungssystemen sprechen häufig pauschal vom „Schmutzwasser“, wenn sie eigentlich Abwasser meinen.
(Quelle: baustoffshop.de)
Die Einbringung von belastetem Niederschlagswasser kann auch als Verrieselung bezeichnet werden. Das Versickern von belastetem, zu behandelndem Wasser (meist vorbehandeltes Schmutzwasser) in den Untergrund erfolgt meist nach einer entsprechenden Reinigung in einer Rieselstrecke (Sickerstrecke).
Die Einbringung von belastetem Niederschlagswasser kann auch als Verrieselung bezeichnet werden. Das Versickern von belastetem, zu behandelndem Wasser (meist vorbehandeltes Schmutzwasser) in den Untergrund erfolgt meist nach einer entsprechenden Reinigung in einer Rieselstrecke (Sickerstrecke).
Die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser heißt Infiltration.
(Quelle: Wikipedia)
Das Einleiten des in einer Kleinkläranlage gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund, ist eine Gewässerbenutzung (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Bei der Versickerung des Abwassers in den Untergrund ist davon auszugehen, dass eine Einleitung in das Grundwasser erfolgt.
Die Benutzung eines Gewässers durch das Einleiten des in einer Kleinkläranlage gereinigten Abwassers, bedarf der Erlaubnis (§ 8 WHG). Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist bei uns die untere Wasserbehörde im Landkreis MSH und die ist u.a. zuständig bei:
– Vollzug der Indirekteinleiterverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Maßstab für die Gebührenbemessung ist die bebaute und / oder befestigte („versiegelte“) Fläche (m²) des Grundstücks. Bei der Bemessung der Gebühr werden durch den Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ die Abflussbeiwerte (Anlage 1 zur Gebührensatzung) berücksichtigt. Der Gebührensatz ist in § 4 I Ziff 3 Gebührensatzung geregelt.
Eine kleine Sammlung von Links im Internet zum Thema „Abwasser“
- Gewässerschutz Landkreis Mansfeld-Südharz
- Indirekteinleiterverordnung Land Sachsen-Anhalt
- Grundwasser – Bundesministerium für Bildung und Forschung
- Wasserknappheit – Bundesministerium für Bildung und Forschung
- Dezentrale Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen (Landesamt für Umwelt, Sachsen-Anhalt)
- Kurzinfo Abwasser – Kläranlage – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
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