Ein kleines Nachschlagewerk
Abwasser im Sinn des § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verunreinigt ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser.
Privatpersonen sollte Sorge tragen das Abwasser nicht mit Ölen jeglicher Art, Lackfarben, Lösungsmittelhaltigen Flüssigkeiten, Medizin in allen Formen und sonstigen giftigen Substanzen zu verschmutzen. Sollte Ihnen Verunreinigungen bekannt sein oder auffallen, ist das Anzeigepflichtig. Bitte scheuen Sie sich nicht uns sofort zu kontaktieren.
Notfallnummer: 0 34 75 / 67 69 115

Für alle Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abwasserabgabe zu entrichten. Zuständig für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde.

Rechtsgrundlage: Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Die Abwasserabgabe ist eine Lenkungsabgabe, deren Aufkommen zweckgebunden ist, um Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte durchzuführen.

Der Abwasserzweckverband „Eisleben — Süßer See“ wälzt die Abwasserabgabe ab, die er für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer und in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter), die durch das Land Sachsen-Anhalt festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: Satzung des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabesatzung)

Abwasser im Sinn des § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verunreinigt ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser.
Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallendes Abwasser zu beseitigen, soweit nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.
Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Sachsen – Anhalt (GKG LSA) zu einem Zweckverband zusammenschließen und diesem die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen. gem. § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 78 Wassergesetz (WG) LSA. Dieses trifft für den AZV Merseburg zu.
Nach § 79b WG LSA ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
Ist nach deutschem Landesrecht ein Zusammenschluss von Gemeinden zu einem Zweckverband, der diesen die zum Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zählende Aufgabe abnimmt, die Wasserversorgung, den Hochwasserschutz, die Gewässerunterhaltung oder die Abwasserbehandlung zu organisieren. Die gemeinsame Organisation dieser Aufgabe kann notwendig werden, um die angemessene Auslastung eines Klärwerks zu erreichen oder um die Wasserversorgung der Kommune über die Kapazität der eigenen Wassergewinnungsanlagen hinaus sicherzustellen oder einen wirkungsvollen Schutz vor Hochwässern zu erreichen. Auch die Unterhaltung von Fließgewässern ist bzw. kann Aufgabe eines Wasser(zweck)verbandes sein. Gerade in Ballungsräumen wie dem Ruhrgebiet oder dem Rhein-Main-Gebiet kann die krisensichere Beschaffung einer ausreichenden Menge an Trinkwasser zu einer komplexen Aufgabe werden, die den Bau eines Netzes von Fernleitungen und eine vielfache Verflechtung von Zweckverbänden erfordert.
Ein Zweckverband ist nicht zu verwechseln mit einem durch Bundesrecht geregelten Wasser- und Bodenverband.
(Quelle: Wikipedia )
Ist ein dichter Sammelbehälter zur Sammlung sämtliches häusliches Abwassers für Grundstücke ohne Kanalanschluss. Die Leerung der abflusslosen Sammelgrube ist durch den Grundstückseigentümer nur über den Abwasserzweckverband bzw. durch dessen beauftragte Firma zuzulassen. Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalabwassers aus den abflusslosen Sammelgruben richten sich nach dem Bedarf. Die Termine sind durch den Grundstückseigentümer mit dem Zweckverband bzw. dessen beauftragter Firma abzustimmen. Die Gebühr (Benutzung – und Grundgebühr) für die Leerung und Abfuhr des Fäkalabwasser sowie der Vorhalteleistung der dezentralen Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes ergibt sich aus §§ 4 II. Ziff. 1, 4 III Tabelle 2 Gebührensatzung.
Siehe dazu unsere Extra-Seite, weiterlesen…
Ist die in einer Satzung (§ 7 Abwasserbeseitigungssatzung) festgelegte Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke an die betriebsfertig bereitgestellte zentrale öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dafür Sorge zu tragen, dass all das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser dieser Anlage zugeführt wird.
Ermächtigungsgrundlage zur Verpflichtung zum Anschluss – und Benutzungszwang ist § 8 des Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA).
Ist die Benennung aller Grundstücke in einer Satzung (Ausschlusssatzung), die entsprechend der bestätigten Abwasserbeseitigungskonzeption von der Anschlusspflicht an die zentrale öffentliche Abwasseranlage in den nächsten 10 Jahren befreit sind. Die von dieser Entscheidung betroffenen Grundstückseigentümer werden von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises „Mansfeld-Südharz“ schriftlich aufgefordert ihre bisherigen grundstückseigenen Kleinkläranlagen den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Wassergesetz LSA bis zum 31.12.2009 anzupassen.
Der Beitragsbescheid enthält alle der Abwasserbeseitigung auf Grund amtlicher Daten vorliegenden Angaben zum Grundstück. Sollten die Daten im Ausnahmefall nicht korrekt sein, besteht die Möglichkeit diese unter Vorlage amtlicher Daten durch den Grundstückseigentümer zu ändern.
Der Beitragsbescheid an sich, wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, soweit von den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsmitteln kein Gebrauch gemacht wurde.
Dazu könnten Sie teilweise auch in unsere Formulare nutzen, auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung!
Sind die öffentlich – rechtliche Abgabe, die der Zweckverband zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung seiner öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen erhebt, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.
Der Beitragsmaßstab für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasser-beseitigung ist der Vollgeschossmaßstab. Dieser knüpft ausgehend von der Grundstücksfläche an die Anzahl der Vollgeschosse an. Die Berechnung des Beitrages erfolgt im Allgemeinen über die Formel: beitragspflichtige Grundstücksfläche x Prozentsatz für die Anzahl der Vollgeschosse x Beitragssatz.
Sind die öffentlich – rechtliche Abgabe, die der Zweckverband zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung seiner öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen erhebt, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.
Der Beitragsmaßstab für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasser-beseitigung ist der Vollgeschossmaßstab. Dieser knüpft ausgehend von der Grundstücksfläche an die Anzahl der Vollgeschosse an. Die Berechnung des Beitrages erfolgt im Allgemeinen über die Formel: beitragspflichtige Grundstücksfläche x Prozentsatz für die Anzahl der Vollgeschosse x Beitragssatz.

Sogenannte Bürgermeisterkanäle sind Teilortskanalisationen, die i. d. R. der gemeinsamen Ableitung des von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers und in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers in ein oberirdisches Gewässer dienen. Der Ablauf aus dem Bürgermeisterkanal in das Gewässer erfolgt dabei ohne eine weitere Behandlung des Abwassers.

Grundstücke, welche nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen werden können, sind über eine abflusslose Sammelgrube oder eine biologische Kleinkläranlage abwasserseitig zu entsorgen.
von behandeltem Abwasser in ein Gewässer stellt eine Benutzung dar, denn es trägt zur stofflichen Belastung dieses Gewässers bei. Dafür ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, die mit einer schadstoffabhängigen Gebühr, der Abwasserabgabe, verbunden ist.
Das gilt auch für die Versickerung von Wasser auf dem eigenen Grundstück. Wenn Sie die Anschaffung einer vollbiologischen Kleinkläranlage planen, denken Sie an diese Genehmigungspflicht. Diese stellt in unserem Einzugsgebiet die untere Wasserbehörde des Landkreises MSH aus.
Ist das besondere Entgelt für eine Leistung des Zweckverbandes im Bereich der Abwasserbeseitigung, hier für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Grundsätzlich wird in Grundgebühren für Vorhaltekosten (verbrauchsunabhängige Gebühren) und Benutzungsgebühren (verbrauchsabhängige Gebühren) unterschieden. Die einzelnen Gebührensätze für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlagen sind in der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung geregelt bzw.
festgeschrieben.
Ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage und umfasst die leitungsmäßige Verbindung zwischen dem öffentlichen Kanal und dem zu entwässernden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze (siehe § 10 Abs.1 Abwasserbeseitigungssatzung) bzw. dem Revisionsschacht/ Vakuumübergabeschacht, der sich unmittelbar (ca. 1,5 m) hinter der Grundstücksgrenze auf dem privaten Grundstück befindet (siehe § 4 Abs. 6 Abwasserbeseitigungssatzung).
Ist die leitungsmäßige Verbindung zwischen der öffentlichen Abwasseranlage beginnend an der Grundstücksgrenze bzw. Revisions- /Vakuumschacht auf dem privaten Grundstück zu den Gebäude(n). Sie umfasst alle Entwässerungseinrichtungen auf dem privaten Grundstück (innerhalb und außerhalb von Gebäuden). Durch die Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt die Sammlung, Fortleitung und Behandlung von Abwasser ab dem Entstehungsort bis zur öffentlichen Abwasseranlage oder wenn keine öffentlicher Abwasseranschluss vorhanden ist, bis zur privaten Sammelgrube (abflusslos) oder Behandlungsanlage (Kleinkläranlage).

ist das gesamte im Haushalt anfallende Abwasser (z. B. aus Küche, Bad, Toilette oder Waschhaus).

Diesem Thema haben wir eine eigene Seite gewidmet, die Sie sich >Hier anschauen< können.
Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich, wenn das Abwasser aus bestimmten, in der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt. Nähere Informationen erfahren Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises MSH oder in der Indirekteinleiterverordnung (zu finden unter dem Tabulator „Links„).
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Ist eine kleine private Abwasserbehandlungsanlage in welcher häusliches Schmutzwasser gereinigt wird. Das gereinigte Abwasser wird direkt in das Gewässer eingeleitet. Als Gewässer (auch Vorfluter genannt) in diesem Sinne, können Flüsse, Bachläufe, Gräben, Teiche und Seen sowie auch das Grundwasser bezeichnet werden. Die Betreibung einer solchen Anlage ist zeitlich durch eine Wasserrechtliche Erlaubnis, welche durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises für den Eigentümer auf schriftlichen Antrag ausgestellt wird, befristet.
Für die Einleitung des Überlaufwassers aus solchen Kleinkläranlagen, wenn diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, hat der Zweckverband jährlich eine Abwasserabgabe an das Land Sachsen – Anhalt zu entrichten. Diese Abwasserabgabe kann der Zweckverband mittels Satzung auf die Verursacher direkt abwälzen.
Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms aus der Kleinkläranlage hat jährlich zumindest einmal zu erfolgen und die Termine richten sich nach dem vom Zweckverband erarbeiteten Tourenplan.
Für die Fäkalschlammentsorgung muss der Grundstückseigentümer eine dezentrale Schmutzwassergebühr (Entsorgungsgebühr) für die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms, sowie dem abgesaugten Abwassers aus der privaten Kleinkläranlage für die jederzeitige Vorhaltung, der für die Beseitigung notwendigen Anlagen des Zweckverbandes, zu begleichen. Die aktuelle Höhe der Gebühren finden Sie im „Abschnitt V“ der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung.
Ist eine Anlage, welche durch den Überlauf mit der im öffentlichen Raum (Straße, Fußweg) liegenden Kanalisation (oft auch Bürgermeisterkanal genannt) verbunden ist. Wird Abwasser aus Kleinkläranlagen in Bürgermeisterkanäle eingeleitet, so stellen dies
Indirekteinleitungen dar. Anforderungen an die Benutzung des Kanals, einschließlich Anforderungen
an Menge und Zusammensetzung des Abwassers ergeben sich somit allein aus der
Entwässerungssatzung der Gemeinde bzw. des Verbandes.
Durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes, ist diese Abwasserbeseitigungsart der Anlage zur zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich des in mechanisch wirkenden Vorkläreinrichtungen und Grundstücks/Kleinkläranlage behandelten Schmutzwassers, zugeordnet.
Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms aus der Kleinkläranlage hat jährlich zumindest einmal zu erfolgen und die Termine richten sich nach dem vom Zweckverband erarbeiteten Tourenplan.
Für die Fäkalschlammentsorgung muss der Grundstückseigentümer eine dezentrale Schmutzwassergebühr (Entsorgungsgebühr) für die Absaugung und Abfuhr des Fäkalschlamms, sowie dem abgesaugten Abwassers aus der privaten Kleinkläranlage für die jederzeitige Vorhaltung, der für die Beseitigung notwendigen Anlagen des Zweckverbandes, zu begleichen. Die aktuelle Höhe der Gebühren finden Sie im „Abschnitt V“ der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung.
Alles, was durch irgendeine Art von Niederschlag als Abwasser in die Kanalisation gelangt, wird als Niederschlagswasser definiert. Dazu zählt neben dem Abwasser aus Regenfällen auch das Schmelzwasser nach dem Winter. Niederschlagswasser enthält üblicherweise Verunreinigungen wie Staub, Pollen und andere Pflanzenbestandteile sowie Ruß. Man kann unterscheiden zwischen behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser, das in Klärbecken oder Kläranlagen gereinigt werden muss, und nicht behandlungsbedürftigem Regenwasser. Letzteres stammt zum Beispiel als Rücklaufwasser aus Wärmepumpen oder Klimaanlagen oder aus dem Überlaufwasser von Reservoirs oder Brunnen.
Die Niederschlagswassergebühr (auch Niederschlags-wasserentgelt) ist eine Gebühr für die Entsorgung von Regenwasser, das über bebaute oder versiegelte Flächen in die Kanalisation gelangt. Das gilt sowohl für überkommene Mischkanalisation wie für getrennte Führung von Regenwasser und Abwasser. Sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen müssen diese Gebühr abführen, sofern ihre befestigten Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen und die Erhebung der Gebühren in einer Satzung festgelegt sind. Hier der Link zu unserer entsprechenden >Satzung<
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich über die Größe der befestigten Fläche und der wasserundurchlässigen (versiegelten) Fläche eines Grundstücks. Hierzu zählen zum Beispiel Parkplätze von Gewerbebetrieben und Einkaufsmärkten. Die Gebühren für Privathaushalte werden meist anhand der bebauten Grundstücksfläche, der Größe des Daches und der wasserundurchlässigen Beläge berechnet,
Unter Ordnungswidrigkeit versteht man eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Tatbestände für eine Ordnungswidrigkeit sind den jeweiligen Satzungen aufgeführt.
Sind Geldleistungen, die der Bürger, hier im Wesentlichen der Grundstückseigentümer, aufgrund von Rechtsvorschriften an den Zweckverband entrichten muss. Unter öffentlich rechtliche Abgaben sind neben den Steuern im Wesentlichen Beiträge, Gebühren, Zinsen, Säumniszuschläge und Sonderabgaben zu zählen. Die Abwälzung der Abwasserabgabe vom Zweckverband auf die Bürger ist eine solche Sonderabgabe.
Ein Regenrückhaltebecken ist ein künstlich angelegtes Rückhaltebecken, um kurzfristig in großen Mengen anfallendes Niederschlagswasser vorübergehend zu speichern, damit es verlangsamt in den nachfolgenden Vorfluter (Entwässerungskanal) eingeleitet wird. Man findet es häufig in Städten und an Autobahnen, wo die Entwässerung großer Flächen ohne eine Zwischenspeicherung zu einer Überlastung der nachfolgenden Entwässerungssammelleitung führen würde. Im Gegensatz zum Hochwasserrückhaltebecken liegen Regenrückhaltebecken nicht in oder an einem Flusslauf. (Quelle: Wikipedia)
Ein Regenüberlaufbecken (RÜB) ist ein Bauwerk zur Mischwasserbehandlung, welches sich bei Regen füllt und während und nach dem Regenereignis zur Kläranlage entleert.
Ist ein dichter Sammelbehälter zur Sammlung sämtliches häusliches Abwassers für Grundstücke ohne Kanalanschluss. Die Leerung der abflusslosen Sammelgrube ist durch den Grundstückseigentümer nur über den Abwasserzweckverband bzw. durch dessen beauftragte Firma zuzulassen. Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalabwassers aus den abflusslosen Sammelgruben richten sich nach dem Bedarf. Die Termine sind durch den Grundstückseigentümer mit dem Zweckverband bzw. dessen beauftragter Firma abzustimmen. Die Gebühr (Benutzung – und Grundgebühr) für die Leerung und Abfuhr des Fäkalabwasser sowie der Vorhalteleistung der dezentralen Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes ergibt sich aus §§ 4 II. Ziff. 1, 4 III Tabelle 2 Gebührensatzung.
Ist im öffentlichen Recht die Rechtsnorm, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft (Abwasserzweckverband) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Rechtswirksam erlassen wird. Satzungen des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“ werden im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben und/oder des Landkreises Mansfeld-Südhalrz bekannt gegeben. Die Satzungen unseres Abwasserzweckverbandes finden Sie übrigens auch unter diesem Link
Zum Schmutzwasser zählen die verschiedenen Niederschlagswasser. Sie sind nur leicht verunreinigt und können deshalb mit vergleichsweise geringem Aufwand aufbereitet werden. Abwasserarten wie Grauwasser, Schwarzwasser und industrielle Abwässer hingegen müssen mit deutlich mehr Aufwand in den Kläranlagen gereinigt werden. Es gibt deshalb den Trend hin zu sogenannten Trennsystemen bei der Abwasser-Aufbereitung. Im Gegensatz zu Mischsystemen, bei denen Schmutzwasser und Abwasser gemeinsam in die Kanalisation gelangen, gibt es beim Trennsystem zwei Kanäle: einen für häusliche und gewerbliche Abwässer und einen für Regenwasser.

Beim Begriff Schmutzwasser ist übrigens Vorsicht geboten: Häufig wird diese Bezeichnung nämlich auch pauschal für alle Arten verunreinigten Wassers verwendet – und umfasst damit beispielsweise auch häusliche Abwässer. Vor allem die Anbieter von Entwässerungssystemen sprechen häufig pauschal vom „Schmutzwasser“, wenn sie eigentlich Abwasser meinen.

(Quelle: baustoffshop.de)

Alle Abwässer werden vom Grundstück direkt in die zentrale öffentliche Kanalisation geleitet, die die Abwässer zur Aufbereitung in die Abwasserreinigungsanlage transportiert. Bei dieser Abwasserbeseitigungsart gilt das Grundstück abwasserseitig als voll erschlossen. Für die Inanspruchnahme dieser Anlage haben die Grundstückseigentümer Gebühren in Gestalt von Benutzungsgebühren und Grundgebühren zu entrichten (§§ 4 I Ziff. 1, III Tabelle 1 Gebührensatzung).

Die Einbringung von belastetem Niederschlagswasser kann auch als Verrieselung bezeichnet werden. Das Versickern von belastetem, zu behandelndem Wasser (meist vorbehandeltes Schmutzwasser) in den Untergrund erfolgt meist nach einer entsprechenden Reinigung in einer Rieselstrecke (Sickerstrecke).
Die Einbringung von belastetem Niederschlagswasser kann auch als Verrieselung bezeichnet werden. Das Versickern von belastetem, zu behandelndem Wasser (meist vorbehandeltes Schmutzwasser) in den Untergrund erfolgt meist nach einer entsprechenden Reinigung in einer Rieselstrecke (Sickerstrecke).

Die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser heißt Infiltration.

(Quelle: Wikipedia)

Werden erhoben als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten dazu Anlass gegeben haben. Verwaltungskosten können auch für einen Widerspruchsbescheid erhoben werden, wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird (§ 4 Abs. 3a KAG LSA)
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Hohlräume die unbegehbar sind bleiben unberücksichtigt. Geschosse die keine Schräge haben und wie ein Vollgeschoß zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können rechnen ab einer Höhe von 2,0 m als Vollgeschoß. Auch ein Kellergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn mehr als die Hälfte der Grundfläche 1,60 m aus der Erdoberfläche hinausschaut. Bei gewerblichen oder industriellen Bauten berechnen sich die Vollgeschosse nach Bau- oder Traufhöhe.
Maßnahmen, die sich auf den Zustand und die Qualität der Gewässer auswirken, werden von der Wasserbehörde in Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren regelnd begleitet.
Das Einleiten des in einer Kleinkläranlage gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund, ist eine Gewässerbenutzung (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Bei der Versickerung des Abwassers in den Untergrund ist davon auszugehen, dass eine Einleitung in das Grundwasser erfolgt.
Die Benutzung eines Gewässers durch das Einleiten des in einer Kleinkläranlage gereinigten Abwassers, bedarf der Erlaubnis (§ 8 WHG). Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist bei uns die untere Wasserbehörde im Landkreis MSH und die ist u.a. zuständig bei:
– Prüfung und Genehmigung von Abwasserbeseitigungskonzepten
– Vollzug der Indirekteinleiterverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Hier gelangt das Niederschlagswasser von bebauten und /oder befestigten Flächen eines an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks in die zentrale öffentliche Abwasseranlage zur Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich des in mechanisch wirkenden Vorkläreinrichtungen und Grundstücks/Kleinkläranlagen gereinigten Schmutzwassers. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Niederschlagswasserbeseitigung werden Gebühren von den Grundstücken erhoben, die an diese Abwasseranlage angeschlossen sind und in diese entwässern.
Maßstab für die Gebührenbemessung ist die bebaute und / oder befestigte („versiegelte“) Fläche (m²) des Grundstücks. Bei der Bemessung der Gebühr werden durch den Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ die Abflussbeiwerte (Anlage 1 zur Gebührensatzung) berücksichtigt. Der Gebührensatz ist in § 4 I Ziff 3 Gebührensatzung geregelt.
Alle Abwässer werden vom Grundstück direkt in die zentrale öffentliche Kanalisation geleitet, die die Abwässer zur Aufbereitung in die Abwasserreinigungsanlage transportiert. Bei dieser Abwasserbeseitigungsart gilt das Grundstück abwasserseitig als voll erschlossen. Für die Inanspruchnahme dieser Anlage haben die Grundstückseigentümer Gebühren in Gestalt von Benutzungsgebühren und Grundgebühren zu entrichten (§§ 4 I Ziff. 1, III Tabelle 1 Gebührensatzung).
Eine kleine Sammlung von Links im Internet zum Thema „Abwasser“


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