Herstellungsbeitrag (HB I) / Herstellungsbeitrag II (HB II)

Der Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ (AZV) ist verpflichtet Beiträge zur Finanzierung technischer Anlagen zu erheben. Dabei geht es sowohl um Beiträge für die Errichtung neuer Anlagen, als auch für die Erneuerung bereits vorhandener Einrichtungen. Diese Beitragserhebungspflicht ist im § 6 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KAG LSA) verankert.

Herstellungsbeiträge müssen von den Grundstückseigentümern gezahlt werden. Es gibt verschiedene Arten von Herstellungsbeiträgen bei den öffentlich leitungsgebundenen Einrichtungen:

  • den „Normalen“ Herstellungsbeitrag (HB I)

Dieser gilt für Neuanschlussnehmer, die im Zuge einer Baumaßnahme angeschlossen wurden oder bisher noch nie eine gesicherte Anschlussmöglichkeit hatten.

  • den „Besonderen“ Herstellungsbeitrag (HB II)

Dieser wird fällig für Grundstücke die vor dem 15.06.1991 an eine zentrale Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen waren bzw. wenn für diese Grundstücke die Möglichkeit eines Anschlusses bestand.

Das Datum entspricht dem Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt begründet (nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes) die Beitragspflicht des HB II mit dem Vorteil einer zentralen Anschlussmöglichkeit bei Wirksamwerden des oben genannten Gesetzes. Dabei ist es unerheblich, ob bereits Arbeiten an den technischen Anlagen durchgeführt wurden oder aktuell in Planung sind.

Der Beitragssatz (1,31 € pro m² beitragspflichtige Fläche) wurde durch eine Globalkalkulation im Jahr 2015 ermittelt und durch die Verbandsversammlung des AZV am 24.06.2015 in Form der Beitragssatzung beschlossen und trat nach deren Veröffentlichung (Juli 2015) in Kraft.

Die beitragspflichtige Fläche ermittelt sich zunächst einmal aus der Grundstücksfläche.
Dieser werden dann noch Beträge für die einzelnen Vollgeschosse einer Bebauung zugeschlagen. Als Vollgeschosse gelten Räumlichkeiten deren Decke sich 1,60 Meter über der Geländeoberfläche befinden und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter aufweisen. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben unberücksichtigt.
Die Zuschläge für die Vollgeschossigkeit betragen für das erste Geschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 60%. Bei übergroßen Grundstücken (§ 6 Abs. 3 KAG LSA) findet eine Flächenbegrenzung ab 967,2 m² Anwendung, bei der die Fläche jenseits dieser Größenordnung nur anteilig zur Berechnung herangezogen wird (degressive Staffelung).


Links:

Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt

Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im
Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes „Eisleben-Süßer See“